Vorvertragliche Anzeigepflicht in der Kfz-Versicherung

Der Versicherungsnehmer hat der Versicherungsgesellschaft bis zur Abgabe der Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen die Gesellschaft in Textform gefragt hat, und die für den Entschluss erheblich sind, den Versicherungsvertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als die Versicherungsgesellschaft nach ihrer Vertragserklärung, aber vor der Annahme Fragen im Sinne des vorigen Satzes in Textform stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss der Versicherungsgesellschaft Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.

 

Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als hätte er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

Rücktrittsrecht der Versicherungsgesellschaft bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen die Versicherungsgesellschaft, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt nur, wenn der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen wurde.

Die Versicherungsgesellschaft muss ihr Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat sie die Umstände anzugeben, auf die sie ihre Erklärung stützt. Innerhalb der Monatsfrist darf sie auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung ihrer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschafter von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das Rücktrittsrecht begründet, Kenntnis erlangt hat.

Der Rücktritt erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.

Ausschluss des Rücktrittsrechtes

Die Versicherungsgesellschaft kann sich nicht auf das Rücktrittsrecht berufen, wenn sie den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige erkannt hatte.

Die Versicherungsgesellschaft hat ebenfalls kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.

Das Rücktrittsrecht für die Versicherungsgesellschaft wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Versicherungsgesellschaft den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.

Folgen des Rücktritts

Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.

Wenn die Versicherungsgesellschaft nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktritt, darf sie den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt wurde.

Der Versicherungsgesellschaft steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

Viele weitere aktuelle Informationen über den Versicherungsvertrag in der Kfz-Versicherung finden Sie auch in dem Abschnitt Aktuelle Nachrichten – Kfz-Versicherung.

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