Kündigung der Kfz-Versicherung durch den Versicherungsnehmer
Für den Versicherungsnehmer gibt es sieben Gründe, die ihn berechtigen, den Versicherungsvertrag in der Kfz-Versicherung aufzulösen. Diese Gründe sind im Einzelnen:
- Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres
- Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
- Kündigung nach einem Schadenereignis
- Kündigung war Veräußerung des Fahrzeugs
- Kündigung bei Beitragserhöhung
- Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
- Kündigung bei Veränderung der Tarifstruktur
Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag jederzeit zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie dem Versicherer einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres zugeht.
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt einen vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen.
Kündigung nach einem Schadenereignis
Wenn ein Schadenereignis eingetreten ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats, nachdem die Leistungspflicht durch die Versicherungsgesellschaft anerkennt oder zu Unrecht abgelehnt wurde, ausgesprochen werden.
Das gleiche gilt, wenn die Versicherungsgesellschaft in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilt, es über den Anspruch eines Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen.
Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrages, wirksam werden soll.
Kündigung bei Veräußerung des Fahrzeugs
Veräußert der Versicherungsnehmer das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntnis, zu kündigen. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Vertrages endet.
Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versicherung wirksam.
Kündigung bei Beitragserhöhung
Erhöht die Versicherungsgesellschaft aufgrund ihres Beitragsanpassungsrechtes den Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. Die Versicherungsgesellschaft ist verpflichtet, die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mitzuteilen und auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
Ändert sich die im Versicherungsschein angegebene Art und Verwendung des Fahrzeuges und ergibt sich daraufhin eine Beitragsanpassung, bei der sich der Beitrag um mehr als 10% erhöht, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Mitteilung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Kündigung bei Veränderung der Tarifstruktur
Die Versicherungsgesellschaft ist berechtigt, die Bestimmung für SF-Klassen, Regionalklassen, Typklassen, Tarifgruppen sowie die Merkmale zur Beitragsberechnung zu ändern, wenn die geänderten Bestimmungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik entsprechen. Die geänderten Bestimmungen werden mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Versicherungsgesellschaft über die Änderung der Tarifstruktur den Versicherungsvertrag zu kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung. Die Änderungsmeldung durch die Versicherungsgesellschaft hat mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Tarifstrukturänderung zu erfolgen, mit einem Hinweis auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers.
Viele weitere aktuelle Informationen über den Versicherungsvertrag in der Kfz-Versicherung finden Sie auch in dem Abschnitt Aktuelle Nachrichten – Kfz-Versicherung.
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