Krankenkassenwechsel

Im Zuge der Gesundheitsreform wurden auch die Bedingungen für einen Krankenkassenwechsel verändert. Grundsätzlich soll es jeder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Person möglich sein, seine individuelle Krankenkasse auszusuchen, auch mit einer Kündigung der Krankenkasse. Da die Beiträge der Krankenkassen angeglichen sind, ist ein Krankenkassenwechsel nur dann sinnvoll, wenn die neue Krankenkasse über Leistungen verfügt, die besser oder individueller sind, als Ihre gegenwärtige Krankenkasse. In der Tat gibt es da erhebliche Unterschiede. Diese Unterschiede können Sie durch unseren Krankenkassenvergleich selbst feststellen.

Wann kann man einen Krankenkassenwechsel vornehmen?

Einen Krankenkassenwechsel kann man jederzeit vornehmen, sofern man sich außerhalb der Bindungsfrist (s.u.) befindet. Zusätzlich besteht die Möglichkeit des Krankenkassenwechsels bei Änderung oder Wegfall der Vertragsgrundlage. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihre Krankenkasse mit einer anderen fusioniert und daraus für Sie eine Beitragserhöhung (Senkung oder Wegfall des vereinbarten Bonus, bzw. Erhöhung oder Einführung eines Sonderbeitrags) ergibt. Dann haben Sie ein sofortiges Sonderkündigungsrecht.

Kündigungsform und Kündigungsfristen

Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Die schriftliche Kündigung ist an keine Form gebunden. Ein Musterschreiben finden Sie in unserem Servicebereich unter Formulare/Vordrucke.

Die Kündigungsfrist beträgt für alle Anlässe immer 2 volle Kalendermonate zum Ende des Monats. Also eine Kündigung am 15.10. ist wirksam zum 31.12.

Wenn Ihre Krankenkasse erstmalig einen Sonderbeitrag erhebt, den bestehenden Sonderbeitrag anhebt oder die ausgezahlte Prämie kürzt, haben Sie das Recht der Sonderkündigung. Dieses Recht muss innerhalb von 2 Monaten nach Inkrafttreten der Erhöhung ausgeübt werden, ansonsten bleibt es bei der oben stehenden Regelung.

Wie lange ist man an die gewählte Krankenkasse gebunden (Bindungsfrist)?

Die Bindungsfrist beträgt immer 18 Monate. Die Frist beginnt bei einem Krankenkassenwechsel immer erneut und wir nicht unterbrochen. Selbst bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder der Fusion Ihrer Krankenkasse läuft diese Bindungsfrist weiter. Nur bei Beitragserhöhungen und Leistungseinschränkungen gelten andere Regelungen. Wenn Sie einen Wahltarif abgeschlossen haben, beträgt Ihre Bindungsfrist sogar 3 Jahre.

Was sind Wahltarife?

Die Wahltarif sind eine neue Form der gesetzlichen Krankenkasse, zu en Wahltarifen gehören Tarife, für die ein Selbstbehalt vereinbart wurde, Tarife mit einer Beitragsrückgewähr bei Nichtinanspruchnahme, Bonustarife, Kostenerstattungstarife und Spezialtarife für chronisch Kranke.

Wie kann man einen Krankenkassenwechsel vornehmen?

Die Mitgliedschaft in Ihrer Krankenkasse kann formlos, aber immer in schriftliche Form gekündigt werden. Ein Musterschreiben finden Sie in unserem Servicebereich unter Formulare/Vordrucke. Ihre bisherige Krankenkasse muss Ihnen bis spätestens zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung übersenden. Danach können Sie bei der neuen Krankenkasse einen Antrag auf Aufnahme stellen, der mit der Kündigungsbestätigung der alten Krankenkasse zusammen gestellt werden sollte. Die Kündigung wird nur dann wirksam, wenn Sie noch während der Kündigungsfrist die Mitgliedschaft bei Ihrer neuen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweisen.

Kann mich die neue Krankenkasse ablehnen?

Durch das Recht der freien Krankenkassenwahl und die Pflicht zur Krankenversicherung, soweit man Versicherungsberechtigter ist, besteht für alle geöffneten gesetzlichen Krankenkassen eine Pflicht zur Aufnahme des Versicherungsberechtigten, unabhängig davon ob der Antragsteller krank ist oder sogar ein Krankenhausaufenthalt bevorsteht.

Wer ist Versicherungsberechtigter?

Wer Versicherungsberechtigter ist, regelt das Sozialgesetzbuch V (SGB V). Hierin heißt es:

Versicherungsberechtigt ist, wer pflichtversichert nach SGB V § 5 ist, oder freiwillig versichert ist und bei dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 SGB V vorliegen. (das sind Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren).

Beschwerde bei Problemen beim Krankenkassenwechsel

Bundesversicherungsamt, Villemombler Str. 76, 53123 Bonn
Telefon: 0228 619-0, Fax: 0228 619-1870, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: http://www.bundesversicherungsamt.de/


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