Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall

Im Schadenfall hat der Versicherungsnehmer in der Kfz-Versicherung weitere Pflichten zu erfüllen. Zu diesen Pflichten gehören die Anzeigepflicht, die Aufklärungspflicht und die Schadenminderungspflicht.

Anzeigepflicht

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, der Versicherungsgesellschaft jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch die Gesellschaft führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. In der Schutzbrief- und Reparaturkostenversicherung ist diese Anzeige unverzüglich zu erstellen.

 

Sofern im Rahmen eines Schadenereignisses Polizei oder Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde ermittelt, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies der Gesellschaft mitzuteilen und über den Fortgang des Verfahrens, zum Beispiel durch Strafbefehl oder Bußgeldbescheid, zu informieren. Diese Unterrichtung hat unverzüglich zu geschehen.

Aufklärungspflicht

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Das bedeutet insbesondere, dass er die Fragen der Gesellschaft zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet. Der Versicherungsnehmer darf den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen getätigt zu haben. Ferner hat der Versicherungsnehmer die Weisungen des Versicherers bezüglich der Aufklärung der Schadenereignisses zu befolgen.

Welche Folgen hat eine Pflichtverletzung?

Wenn der Versicherungsnehmer eine der im Versicherungsvertrag geregelten Pflichten vorsätzlich verletzt, entfällt der Versicherungsschutz. Verletzt er seine Pflichten grob fahrlässig, ist die Gesellschaft berechtigt, die Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Ist die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt worden, bleibt der Versicherungsschutz in voller Höhe bestehen.

Die Scheidung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Versicherung ist auf bestimmte Höchstsätze beschränkt. Diese sind im Versicherungsvertrag festgelegt.

Wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten mit der Absicht verletzt, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Gesellschaft von der Verpflichtung zur Leistung vollständig frei.
Viele weitere aktuelle Informationen über den Versicherungsvertrag in der Kfz-Versicherung finden Sie auch in dem Abschnitt Aktuelle Nachrichten – Kfz-Versicherung.

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