Kündigung der Kfz-Versicherung durch den Versicherer

Auch die Versicherungsgesellschaft hat die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen den Versicherungsvertrag vorzeitig zu lösen. Für die Versicherungsgesellschaft bestehen folgende Kündigungsgründe:

  • Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres
  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
  • Kündigung nach einem Schadenereignis
  • Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrages
  • Kündigung bei Verletzung der Pflichten für den Gebrauch des Fahrzeugs
  • Kündigung bei einer geänderten Verwendung des Fahrzeugs
  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs

 

Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres

Die Versicherungsgesellschaft ist berechtigt, den Kfz-Versicherungsvertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres zu kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.

Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes

Die Versicherungsgesellschaft ist berechtigt, jederzeit einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird jedoch erst nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Zugang des Kündigungsschreibens beim Versicherungsnehmer wirksam.

Kündigung nach einem Schadenereignis

Die Versicherungsgesellschaft ist berechtigt, den Versicherungsvertrag nach Eintritt eines Schadenereignisses zu kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats, nachdem die Leistungspflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt wurde, erfolgen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam.

Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags

Wenn der Versicherungsnehmer einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz einer Zahlungsaufforderung durch den Versicherer nicht innerhalb einer zweiwöchigen Frist zahlt, kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer die ausstehenden Beiträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlt.

Kündigung bei Verletzung der Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs

Hat der Versicherungsnehmer seine Pflichten für den Gebrauch des Fahrzeuges verletzt, kann die Versicherungsgesellschaft innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass er die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs

Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeuges, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass die Änderung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung erst nach Ablauf von einem Monat nach ihrem Zugang wirksam.

Kündigung bei Veräußerung des Fahrzeugs

Bei einer Veräußerung oder Zwangsversteigerung des versicherten Fahrzeuges kann die Versicherungsgesellschaft dem Erwerber gegenüber kündigen. Die Gesellschaft muss die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt aussprechen, zu dem sie von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt hat. Die Kündigung wird erst einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

Viele weitere aktuelle Informationen über den Versicherungsvertrag in der Kfz-Versicherung finden Sie auch in dem Abschnitt Aktuelle Nachrichten – Kfz-Versicherung.

Wenn Sie Ihre Versicherung wechseln wollen, dann empfehlen wir Ihnen, vorab einen Kfz-Versicherungsvergleich durchzuführen, um günstige Angebote zu erhalten.