Beitragszahlung und Zahlungsweise für die Kfz-Versicherung
Bei der Beitragszahlung in der Kfz-Versicherung unterscheidet man, ob es sich um die Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrages handelt, oder um die Zahlung eines Folgebeitrages. Ferner gibt es besondere Vorschriften über die nicht rechtzeitige Zahlung beim Fahrzeugwechsel, die Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung und über festgelegte Beiträge für Kurzkennzeichen.
Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
Der erste oder einmalige Beitrag wird auch Einlösungsbeitrag genannt. Er ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Wenn der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend von Anfang an, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung oder die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Wird der erste Beitrag erst nachträglich, also nach Ablauf der ersten Zahlungsfrist von 14 Tagen, bezahlt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung des Beitrages.
Die Versicherungsgesellschaft kann in diesem Falle vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung nicht vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist. Nach dem Rücktritt vom Vertrag kann die Versicherungsgesellschaft eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt in der Regel 10% des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zum Rücktritt, maximal jedoch höchstens 40% des Jahresbeitrags.
Zahlung des Folgebeitrags
Der Folgebeitrag ist jeweils an dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zahlbar. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrages wird die Versicherungsgesellschaft eine Mahnung einschließlich Kosten und Zinsen herausschicken und eine Frist von 14 Tagen zur Zahlung des Beitrages setzen. Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf dieser 14-tägigen Frist ein, und ist bis zu diesem Zeitpunkt der Beitrag noch nicht gezahlt, erlischt der Versicherungsschutz.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Beiträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist immer noch im Verzug, kann die Versicherungsgesellschaft den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn die Beiträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung gezahlt werden. Wurde die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen, so wird die Kündigung unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlt.
Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zur Zahlung des Versicherungsnehmers eintreten, hatte der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz. Dieser wird erst wieder in Kraft gesetzt, nachdem die Zahlung erfolgt ist.
Zahlungsweise in der Kfz Versicherung
Die Beiträge sind, soweit es nicht anders vereinbart worden ist, Jahresbeiträge, die jährlich im Voraus zu entrichten sind. Bei halbjährlicher Teilzahlung ist ein Zuschlag von 3%, bei vierteljährlicher und monatlicher Teilzahlung ist ein Zuschlag von 5% des Beitrages zu entrichten. Der Mindestbeitrag der halb-, vierteljährlichen oder monatlichen Teilzahlung beträgt zehn Euro.
Bei den meisten Gesellschaften ist eine monatliche Zahlungsweise in der Kfz-Versicherung nur im Lastschrifteinzugsverfahren möglich. Dies bedeutet auch, dass bei einem Ausfall einer monatlichen Zahlung sofort die vierteljährliche Teilzahlungsrate fällig ist.
Viele weitere aktuelle Informationen über den Versicherungsvertrag in der Kfz-Versicherung finden Sie auch in dem Abschnitt Aktuelle Nachrichten – Kfz-Versicherung.
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